Liebe Gartenfreund*innen,
ab dem 01.04.2024 tritt das CanG in Kraft. Entgegen dem in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Eindruck,
ist der private Anbau nicht überall gestattet. Die Legalisierung des Anbaus bezieht sich ausschließlich auf
die eigene Wohnung, nicht auf den gepachteten Kleingarten.
Gleichlautend veröffentlicht der Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. einen Kommentar
in seiner Rechtsecke.
Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen
Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG
grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der
Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei
bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG.
Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau
lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im §10 Abs. 1 CanG geforderte
Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen ("Cannabis und Vermehrungsmaterial
sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen
vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.") dürfte
auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein.
Was Bedeutet das im Einzelfall?
Die gesetzliche Regelung ist klar, der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht hier besonders im Vordergrund.
Cannabis gehört nicht zu den Pflanzen der kleingärtnerischen Nutzung.
Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, sowie den
Verlust des Pachtverhältnisses nach sich ziehen.
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